Der Vertrag von Lausanne (24. Juli 1923) enthält die sog. „Erklärung der Amnestie“, die eigentlich „Erklärung zur Amnesie“ heißen sollte, weil sie dazu führte, dass die Verbrechen, die in dieser Zeit begangen wurden, nicht aufgeklärt wurden und niemand dafür in Rechenschaft gezogen wurde. Was hat diese Erklärung veranlasst?
Tessa Hofmann: So kritikwürdig und völkerrechtlich angreifbar der Lausanner Friedensvertrag sich vom heutigen Rechtsstandpunkt aus darstellt, so deutlich widerspiegelt er die beiden Hauptgründe, die zu seiner Unterzeichnung führten: die Kriegsverdrossenheit der nach vier (selbst)mörderischen Jahren erschöpften europäischen Kriegsteilnehmer und die verzweifelte Suche nach Befriedungsansätzen im Verhältnis zwischen Griechenland und der Türkei.
Mit der „Amnestieerklärung“ (Abschnitt 8 des Lausanner Vertrages) verzichteten die Unterzeichnerstaaten – also die Sieger Ersten Weltkrieges einschließlich Griechenlands und die inzwischen von Mustafa Kemal geführte Türkei - wechselseitig auf die strafrechtliche Verfolgung sämtlicher im Zeitraum vom 1. August 1914 bis 20. November 1922 verübten Straftaten bzw. hoben sämtliche diesbezüglich bereits ergangenen Gerichtsurteile auf. Der Schweizer Historiker und Turkologe Hans-Lukas Kieser kritisierte deshalb treffend den Lausanner Vertrag als rückwirkende Absegnung der „Vertreibung und Liquidierung von Millionen von Menschen zugunsten einer halsbrecherischen ‘nationalen Erneuerung’, die eine dominante Elite auf Kosten der Minderheiten betrieb. Von der Rückkehr armenischer Flüchtlinge und der Schaffung von Gerechtigkeit war keine Rede mehr. Der Vertrag sah zudem einen griechisch-türkischen, in der großen Dimension erstmaligen Bevölkerungstransfer vor, der eine großenteils schon erfolgte ‘ethnische Säuberung’ legalisierte. Mit Bezug auf die Gespräche über kurdische, armenische und griechische Minderheiten in seinem Land notierte sich Dr. Riza Nur, der Generalsekretär der türkischen Konferenzdelegation, dass ‘diese fremden Elemente eine Plage und Mikroben’ seien und dass man die Kurden mittels ‘Assimilierungsprogramm von der fremden Sprache und Rasse reinigen müsse.’“
Anknüpfend an Kieser könnte man schlussfolgern, dass mit dem Verzicht auf strafrechtliche Klärung und Verfolgung massenhafter Tötungen und anderer Delikte, die wir nach heutiger Rechtslage als Genozid oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit qualifizieren, den im Zeitraum 1914 bis Ende 1922 im Osmanischen Reich verübten Taten Vorbildcharakter zuerkannt wurde. Den politischen und militärischen Führern der türkischen „Befreiungsarmee“, allen voran Mustafa Kemal, musste sich geradezu der Eindruck aufdrängen, dass der Erfolg alle Zwangsmittel bis hin zum Völkermord heiligt. Wie das Schicksal der Kurden und der Dersimis in der Republik Türkei ab 1923 zeigte, wurden für viele weitere Jahrzehnte sprachliche und kulturelle Zwangsassimilierung, Deportation und Zersiedelung und 1938 in Dersim sogar Massaker der Armee an der Zivilbevölkerung eingesetzt, um nicht-türkische Bevölkerungsgruppen gleich- oder auszuschalten. Für alle Verbrechen, die seit dem Militärputsch der Jungtürken 1908 bis in die 1980er Jahre hinein verübt wurden, musste sich die Türkei niemals gerichtlich verantworten.
Im Übrigen sollten Völkerrechtler feststellen, ob Griechenland bzw. die übrigen Sieger des Ersten Weltkrieges überhaupt berechtigt waren, über die Köpfe der osmanischen Christen hinweg auf die Verfolgung von Schwerst- und Staatsverbrechen zu verzichten, die an diesen Menschen verübt wurden. Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verjähren bekanntlich nicht. Die Nachfahren der 1923 zwangsausgebürgerten osmanischen Griechen besitzen nach meinem Verständnis weiterhin das Recht auf die juristische Feststellung der an ihrer Volksgruppe begangenen Verbrechen und daraus abgeleitet auch auf materielle Wiedergutmachung. Außerdem besitzen die vertriebenen bzw. zwangsausgebürgerten Griech/Innen und ihre Nachfahren ein Recht auf Heimat und damit nach Auffassung des US-amerikanischen Völkerrechtlers und Historikers Alfred de Zayas auch das Rückkehrrecht in ihr Ursprungsgebiet.
Aufgrund der politischen Instabilitäten in Griechenland und der geschichtlichen Ereignisse (Zweiter Weltkrieg, griechischer Bürgerkrieg, Militärdiktatur, Zypernkonflikt) brauchte das griechische Parlament fast 70 Jahre nach dem Vertrag von Lausanne, um den Völkermord der pontischen Griechen per Dekret im Jahre 1994 zu bestätigen. Was hindert Deutschland bis heute den Völkermord an den pontischen Griechen anzuerkennen?
Tessa Hofmann: Zunächst: Die Formulierung „Völkermord an pontischen Griechen“ halte ich insofern für missverständlich, als Forderungen zur Verurteilung bzw. „Anerkennung“ von Völkermord, die an nationale Gesetzgeber gerichtet werden, möglichst umfassend formuliert werden sollten. Im Fall des osmanischen Genozids an Christen wäre es also begrüßenswert gewesen, falls von Anfang an die Anerkennung eines Staatsverbrechens eingefordert worden wäre, das 1912-1922 an über drei Millionen osmanischen Christen verübt wurde. Beschränkt man sich auf einzelne Opfergruppen – und die Wortführer dieser Gemeinschaften tun das im Allgemeinen – dann sollte man in keinen Regionalismus verfallen. Die Griechen des Pontos sind 1916-1922 nicht verfolgt und vernichtet worden, weil sie im Pontos lebten, sondern weil sie zur ethno-religiösen Gruppe der „römischen Millet“ gehörten bzw. sich als griechische Volkszugehörige definierten. Wenn auch der Genozid an den Griechen des Osmanischen Reiches sich dadurch von dem Genozid an den Armenien unterscheidet, dass er nicht binnen 18 Monaten landesweit verübt wurde, so zeigen die Ereignisse an den wechselnden Tatorten – Ostthrakien, Ionien, Pontos, Kappadokien, Bithynien und andere – doch sehr deutlich, dass es um die Vernichtung des gesamten osmanischen Griechentums und nicht nur um die Entfernung von Griechen aus dem Pontos ging. In Griechenland hat es wegen dieses Fehlers zweier Resolutionen bedurft, um den Völkermord an den Griechen des Osmanischen Reiches „anzuerkennen“.
Dass die griechische Regierung unter dem Druck der Türkei nicht gewagt hat, diese beiden Beschlüsse ihres Gesetzgebers ernst zu, ist für deutsche Politiker ein wesentlicher Grund dafür, warum sie selbst indolent bleiben. Ich kann mich bei dieser Aussage auf eigene Erfahrungen aus dem Jahren 2000 und 2001 stützen, als wir eine Petition zur Anerkennung des Genozids an den Armeniern beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages eingereicht hatten. In der Begründung dieser Petition hatten wir deutlich auf die Mitopfer der Armenier hingewiesen. Der Bundestag hat allerdings mit Rücksicht auf die 2001 offiziell aus der Taufe gehobene Turkish-Armenian Reconciliation Commission (TARC) weitgehend davon abgesehen, eine eigene Stellungnahme abzugeben, zumal türkeistämmige Parlamentarier wie vor allem Cem Özdemir kurz vor der Abstimmung im Plenum an ihre Kollegen appellierten, mit Rücksicht auf den Demokratisierungsprozess in der Türkei die Anerkennungspetition abzulehnen. Vier Jahre darauf, 2005, verabschiedete der Bundestag dann doch eine Resolution, die allerdings die Qualifizierung der Massaker und Deportationen als Genozid vermied und sich zudem weitgehend auf die Armenier beschränkte. Mitopfer – außer den Aramäer/Assyrern – wurden in dieser Resolution zu „anderen Christen“ anonymisiert. Hiergegen brachte die Hellenische Gemeinde zu Berlin e.V. 2006 gemeinsam mit anderen griechischen Vereinen eine Petition zur Nachbesserung ein, die 2011 im Petitionsausschuss auch akzeptiert wurde [1]. Bei dieser Petition war selbstverständlich nicht von einem pontischen, sondern einem Genozid an den griechischen Volkszugehörigen osmanischer Staatsbürgerschaft die Rede. Der große Vorzug des Bundestagsbeschlusses vom 16. Juni 2005 bestand allerdings darin, dass sich der deutsche Gesetzgeber in ihm sehr deutlich zu seiner historischen Verantwortung bekannte.
Begrüßenswert wäre, falls 2014 – im Jahr des hundertjährigen Gedenkens an den Völkermord an den Armeniern – der Bundestag eine „all inclusive“-Resolution, verabschiedet, die allen Opfergruppen in der letzten Dekade osmanischer Herrschaft gerecht wird und vor allem eine juristische Bewertung der damaligen Verbrechen nicht mehr scheut. Zugleich sollte es den in Deutschland lebenden Nachfahren der Opfer ermöglicht werden, nicht nur in der Hauptstadt Berlin Mahn- bzw. Denkmäler und Trauerorte zu errichten, an denen sich die Angehörigen der griechisch-kleinasiatischen, armenischen und aramäischen bzw. assyrischen Gemeinschaften versammeln und an den entsprechenden Jahrestagen Gedenkveranstaltungen abhalten können. Ebenso begrüßenswert wäre – möglichst in Berlin – zentrales ein Dokumentations- und Forschungszentrum, das auch als Begegnungsstätte für Angehörige anderer Volksgruppen aus der Türkei dienen sollte. Am leichtesten lassen sich solche erinnerungspolitischen Projekte in der Zusammenarbeit der Betroffenen erreichen. Statt Opferrivalität ist also Opfersolidarität gefragt. Noch zielführender wäre es, für diese Initiativen auch die Unterstützung türkischer bzw. türkeistämmiger Persönlichkeiten und Vereine zu gewinnen, denn eine solche Form der Zusammenarbeit überwindet am besten die auf deutscher Seite bestehenden Ängste, dass derartige Gedenkorte Unruhe unter der muslimisch-türkeistämmigen Bevölkerung hervorrufen könnten.
Kyro Ponte: Warum erkennt heute die Türkei den Völkermord an den christlichen Minderheiten nicht an?
Tessa Hofmann: Ich könnte zurückfragen: Welche Rechtsnachfolger von Täterstaaten erkennen freiwillig an? (West-)Deutschland tat dies erst unter dem Druck der siegreichen westlichen Alliierten. Japan hat bis heute Schwierigkeiten mit einer umfassenden Anerkennung seiner Kriegsverbrechen im Zweiten Weltkrieg im besetzten China. Im Fall der Türkei spielt jedoch auch die Dauer der Leugnung eine hemmende Rolle: Nach Jahrzehnten hartnäckiger Leugnung (und teilweise auch versuchter Rechtfertigung der Verbrechen) fällt es psychologisch sehr schwer, sich der Vergangenheit zu stellen. Doch die Leugnung hält die Wunden bei den Nachfahren der Opfer noch über Generationen schmerzhaft aufgeklammert. Heilung und Abschluss sind dann unmöglich, und dies wiederum besitzt äußerst negative Folgen für die internationalen Beziehungen.
Kann Griechenland wegen des Genozids im Internationalen Strafgerichtshof Klage erheben?
Tessa Hofmann: Im April 2010 hat der Chefankläger des Internationalen Strafgerichtshofs, Luiz Moreno-Ocampo, dem armenischen Präsidenten Serge Sargsjan, signalisiert, dass Armenien wegen des Genozids von 1915/16 Klage einreichen könnte. Armenien müsste dazu allerdings erst einmal das Römer Statut ratifizieren, was durch ein Urteil des Obersten Gerichtshofs Armeniens von 2004 erschwert wird. Günstiger sieht es im Fall Griechenlands aus, das das Römer Statut bereits 2002 ratifiziert hat. Aber ob Griechenland den Mut zur Klageerhebung besitzt, scheint mir recht zweifelhaft.
Weshalb sollen Völkermorde, die am Anfang des 20. Jahrhunderts begangen wurden, uns heute interessieren. Was lernen wir daraus?
Tessa Hofmann: Was wir im Bereich der vergleichenden Genozidforschung speziell aus dem Beispiel des ersten großmaßstäbigen Genozids des 20. Jahrhunderts lernen können ist unter anderem: Ein Großteil der damals politisch Verantwortlichen stammte aus Familien, die ihrerseits Flucht, Vertreibung und Vernichtung erlitten hatten, im europäischen Teil des Osmanischen Reiches während der Balkankriege oder im 19. Jahrhundert bei der russischen Eroberung des Nordkaukasus. Der niederländische Turkologe Eric Jan Zürcher bezeichnete die jungtürkische Elite deshalb als „Kinder des Grenzlandes“ und ihren Genozid als Vernichtung anatolischer Christen durch muslimische Europäer. Wir lernen hieraus, dass ein Unrecht zu neuem und oft, wie in diesem Beispiel, in noch größerem Umfang führt. Sowohl die Verbrechen, die an den „Kindern des [osmanischen bzw. europäischen] Grenzlandes“ verübt wurden, als auch die von ihnen selbst verübten Verbrechen an den christlichen Mitbürgern erfolgten zum Zweck ethno-religiöser Vereinheitlichung als Mittel der Herrschaftsfestigung. Das Russische und das Osmanische Reich betrieben beide Binnenkolonialismus und versuchten ihre Herrschaft durch Festigung jeweils der eigenen Religions- bzw. Sprachgruppe zu festigen. In dem beiden umkämpften Kaukasus und Anatolien wurden Volks- und Religionsgruppen wie auf dem Schachbrett hin- und hergeschoben.
Man kann den spätosmanischen Genozid mit eben solchem Nutzen auch als Mega-Verbrechen von „sozialen bzw. demographischen Ingenieuren“ analysieren, das im Zuge eines Nationsbildungsprozesses begangen wurde. Auf das Konto solcher “Ingenieure“ gehen die größten Genozidverbrechen des 20. Jahrhunderts: Jungtürken und deutsche Nationalsozialisten wollten mit Türkisierung bzw. „Arisierung“ jeweils eine bestimmte Volksgruppe oder „Rasse“ durchsetzen. Bei den staatlichen Megaverbrechen in der Sowjetunion, China und Kambodscha ging es um den Sieg der proletarischen Klasse. Wir sollten also misstrauisch werden, falls wieder einmal religiöse, sprachliche oder soziale Unterschiede unter den Bürgern oder Einwohnern eines Landes als Gründe für Zwangsmaßnahmen missbraucht werden.
Ist das Vergessen historischer Ereignisse (wie z.B. der Genozid an den christlichen Minderheiten in den Jahren 1914-1924, der Pogrom von Istanbul an den Griechen (1955)) manchmal besser, damit die Völker zueinander kommen oder trägt die Aufklärung der historischen Ereignisse zu einem unbefangenen Miteinander bei?
Das Vergessen von Massengewalt empfiehlt sich ohnehin nicht. Genozid und Verbrechen gegen die Menschlichkeit müssen in erster Linie juristisch aufgearbeitet werden. Wo das schwierig ist, wie bei allen vor 1948 - also der Verabschiedung der UN-Konvention – begangenen Verbrechen – können ersatzweise nationale Gesetzgeber angerufen werden. Diesen Weg haben als erste Diaspora-Armenier beschritten, und ihnen sind andere Diasporen wie die der Assyrer, der Pontosgriechen, der Tscherkessen gefolgt, aber auch Staaten wie die Ukraine unter ihrem früheren Präsidenten Viktor Juschtschenko. Diese Form der „Anerkennung“ ist aber von politischen Konjunkturen, von Bündnispolitik, der Zusammensetzung eines Parlaments im Augenblick der Antragstellung und anderen Zufälligkeiten abhängig, was der eigentlichen Aufgabe – der Wiederherstellung von Recht und damit Heilung und Abschluss – nicht gerecht werden kann. Erinnern wir uns an Lemkins schon zitierte Worte: Genozid ist die Verletzung des Lebensrechts einer Gruppe von Menschen. Den Christen des Osmanischen Reiches wurde dieses Recht aberkannt. Und es wird erst wieder hergestellt, wenn die repräsentativen Rechtsnachfolger des Osmanischen Reiches das damalige Unrecht nicht mehr bestreiten, beschönigen oder herunterspielen, sondern es als Verbrechen qualifizieren. Erst wenn ein türkischer Präsident, Regierungschef oder Parlamentssprecher sich öffentlich in diesem Sinne äußert und um Verzeihung bittet, können die Nachfahren der damaligen Opfer diese Bitte auch erfüllen. Nichts vergiftet die Beziehungen unter Völkern stärker als Genozid und dessen Leugnung. Ein unbefangenes Miteinanderleben auf der Grundlage belasteter, weil bestrittener oder geleugneter Geschichte ist unmöglich, es sei denn, dass man künftigen Generationen „um des lieben Friedens willen“ das in der Vergangenheit verübte Unrecht verschweigt und vorenthält. Aber dies liefe nicht nur auf erneutes Unrecht gegenüber den Opfern hinaus, sondern auch auf eine mit Demokratie und Rechtstaatlichkeit nicht mehr zu vereinbarende Zensur. Und wesentlicher noch: Es wird nie gelingen. Die Türkei bietet dafür das beste Beispiel. Trotz jahrzehntelanger Gängelung, trotz strafrechtlicher Verfolgungen durch den Gesinnungsparagraphen 301 und andere setzen sich immer mehr Menschen kritisch mit der Vergangenheit auseinander und schreiben oder sprechen öffentlich über den Völkermord. Eine türkische Redensart sagt: Die Sonne lässt sich nicht mit Lehm zuschmieren! Das gilt auch für die Wahrheit.
Schließlich trägt das Beharren auf Anerkennung, auf Erinnerung und Trauerarbeit wesentlich zur Verhütung künftiger Verbrechen bei, was ja das zweite Hauptziel der UN-Konvention von 1948 darstellt.
Quellen
[1] Vgl. den Text der Petition vom 24. Mai 2006 auf http://www.aga-online.org/de/aktionen/detail.php?newsId=139 und die Antwort des Petitionsausschusses unter http://www.aga-online.org/de/aktionen/detail.php?newsId=436.